Musteranfragen zur Altlastenbearbeitung

Verantwortlich für die Erfassung, Erst-Untersuchung und Gefahrenbeurteilung ist die Bodenschutzbehörde Ihres Bundeslandes (meist Kreisbehörden). Dort wird in der Regel eine Datenbank mit allen relevanten Informationen geführt, so dass die Auskunftserteilung kein technisches Problem darstellt. Jedoch wird häufig zu wenig Personal und Geld in diese Aufgabe gestellt. Daher erhalten Sie eventuell nur unwillig oder mit erkennbar schlechtem Gewissen Auskunft.

Die Musteranfrage "Altlasten und Verdachtsflächen in ..." für Parlamentsmitglieder, Umweltverbände oder Privatpersonen können Sie kopieren und anpassen:

 
Altlasten und Verdachtsflächen in ...

1. Wieviele altlastverdächtige Flächen sind in ... registriert? Ist die Erfassung abgeschlossen?

2. Für wieviele altlastverdächtige Flächen wurden bislang Untersuchungen durchgeführt und durch eine Gefährdungsabschätzung festgestellt, dass eine Altlast vorliegt?
In wievielen dieser Fälle wurde dabei der Sachverhalt durch die Behörde ermittelt?
Welche Kosten sind dabei in den letzten zwei Jahren entstanden?

3. Wieviele Fälle sind als Altlasten bewertet? In wievielen Fällen wurde bisher eine Sanierung angeordnet bzw. abgeschlossen? Aus welchen Gründen wurde jeweils in den verbleibenden Fällen bisher keine Sanierung angestoßen?

4. Wie hat sich die Zahl der zu 1. - 3. genannten Flächen in den letzten zwei Jahren verändert?

5. Wie lange wird es voraussichtlich dauern, bis für alle Verdachtsflächen die Gefährdungsabschätzung abgeschlossen ist?

(Für Anfragen von Umweltorganisationen und Privatpersonen:) Diese Fragen zielen auf eine einfache, schriftliche Antwort. Sofern von Ihnen dafür Gebühren erhoben werden, bitte ich, mir vor Übersendung der Antwort mitzuteilen, welche Gebühren für welche Fragen konkret anfallen werden. Ich teile Ihnen dann mit, ob ich die Anfrage in vollem Umfang aufrecht erhalte.

(Für Anfragen von Umweltorganisationen:) Der Anerkennungsbescheid des Finanzamtes für Körperschaften liegt bei.

Im nächsten Schritt ist die Frage berechtigt "Welche Flächen in meiner Stadt sind konkret betroffen?". Eine derartige Auskunft wird von den zuständigen Behörden ausgesprochen ungern erteilt, da Altlasten auf einem Grundstück zu einer Wertminderung führen und entsprechende Auskünfte das Risiko von Schadensersatzklagen beinhalten. Die Umweltinformationsrichtlinie und ihre Umsetzung in Bundes- und Landesgesetzen kennt jedoch nur eine begrenzte Zahl von Ausnahmen für die Auskunftspflicht. Hierunter gehört die Auskunft über personenbezogene Daten. Mit Ihrer Anfrage wollen Sie jedoch lediglich Auskunft über die Sachdaten eines Grundstückes haben. Selbst wenn die Eigentümer/in des Grundstückes eine natürliche Person ist, hat die Auskunftspflicht dennoch Vorrang.

Da der Widerstand der Behörden in bezug auf die konkrete Fläche noch größer ist, empfielt es sich, erst im zweiten Schritt nach den konkreten Grundstücken zu fragen. Sie können jedoch grundsätzlich die nachstehenden Fragen bereits in die erste Anfrage integrieren.

Die EU-Informationsrichtlinie verpflichtet darüber hinaus die Behörden, die über Umweltinformationen in elektronischer Form verfügen, diese auch der Öffentlichkeit über das Internet bekannt zu geben. Daher haben wir auch eine Frage nach der ständig aktualisierten Präsentation der Daten über Altlasten im Internet angefügt.

Hier finden Sie die Musteranfrage "Konkrete Altlasten in ...":

 
Konkrete Altlasten in ...

1. Bitte übermitteln Sie mir die Adressen der Flächen in ... für die durch Untersuchung und Gefährdungsabschätzung festgestellt wurde, dass eine Altlast vorliegt sowie Flächen, für die eine Sanierung angeordnet bzw. abgeschlossen ist.

2. Liegen Informationen über Altlastverdachtsflächen und Altlasten in elektronischer Form vor?

3. Werden diese Angaben nach den Vorgaben von § 10 der EU-Informationsrichtlinie im Internet präsentiert?

4. Falls nein oder nur eingeschränkt: Aus welchen Gründen ist dies bislang unterblieben bzw. ab wann steht dieses Angebot den Bürgern zur Verfügung?

(Für Anfragen von Umweltorganisationen und Privatpersonen:) Diese Fragen zielen auf eine einfache, schriftliche Antwort. Sofern von Ihnen dafür Gebühren erhoben werden, bitte ich, mir vor Übersendung der Antwort mitzuteilen, welche Gebühren für welche Fragen konkret anfallen werden. Ich teile Ihnen dann mit, ob ich die Anfrage in vollem Umfang aufrecht erhalte.

(Für Anfragen von Umweltorganisationen:) Der Anerkennungsbescheid des Finanzamtes für Körperschaften liegt bei.

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29. August 2010
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